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Seit Anfang Jänner gelten die neugefaßten Bestimmungen des § 48 Börsegesetz. Unter anderem sieht § 48 f umfangreiche Offenlegungsverpflichtungen für Analysten bzw. Analyseunternehmen vor, die im Falle nichtschriftlicher Analysen und Empfehlungen auch durch einen Hinweis des Medienunternehmens auf eine entsprechende website des Analysten / Analyseunternehmens erfüllt werden können.
Als Service für die Financial Community hat die ÖVFA durch RA MMag. Dr. Martin Oppitz eine Mustervereinbarung ausarbeiten lassen, die auch mit der FMA abgestimmt ist. Diese Mustervereinbarung kann kostenfrei von unserer website heruntergeladen werden und entsprechend adaptiert für Vereinbarungen mit Medienunternehmen verwendet werden.
Mustervertrag _Medien_final.pdf